LG Heilbronn, Urteil vom 10.02.2023 - We 6 O 345/21

Online Glücksspiel Rückforderung von Spieleinsätzen – Passivlegitimation; Spieleraccount; Vertragsübernahme

Tags: charge-back, Entreicherung, EU-Ausland, Gewinnausschüttung, Glücksspiel, Leichtfertigkeit, Nichtigkeit, Online-Glückspiel, Online-Glücksspiel, Rahmenvertrag, Rechtsmissbräuchlichkeit, Rückforderung, Sittenwidrigkeit, Spieleinsatz, Spieleraccount, Spielhalle, Verbotsgesetz, Weiternutzung, § 134 BGB, § 242 BGB, § 817 BGB

1. Im Eröffnen eines Spieleraccounts (Spielerkonto) auf der Website eines im EU-Ausland ansässigen Anbieters von Online-Glücksspielen, durch einen Verbraucher unter Nutzung von dessen E-Mail-Adresse, liegt der Abschluss eines Rahmenvertrages, unter dessen Regelungssystem die einzelnen Spiele, Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen durchgeführt und verbucht werden und mit dem die einzelnen Spiele, Einzahlungen und Gewinnausschüttungen somit untrennbar verbunden sind.
2. Dieser Vertrag unterliegt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO regelmäßig deutschem Rechte, da der im EU-Ausland ansässige Anbieter von Online-Glücksspielen von dort aus seine gewerbliche Tätigkeit online auf den deutschen Markt, in deutscher Sprache, mit deutschem Kundenservice an primär deutsche Verbraucher ausrichtet.
3. Führt eine andere im EU-Ausland ansässige Betreibergesellschaft den bei der ursprünglichen Betreibergesellschaft unter der E-Mail-Adresse des Verbrauchers registrierten Spieleraccount samt erteilter ausländischer Lizenz unverändert fort, insbesondere unter identischer Domain und Website, so liegt darin regelmäßig bei objektiver Auslegung eine Vertragsübernahme des Rahmenvertrages samt der mit ihm verbundenen einzelnen Spiele, verbuchten Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen, welcher der Verbraucher jedenfalls konkludent durch aktive Weiternutzung seines Accounts zugestimmt hat. Bei der vorgenannten Sachlage kann dem Verhalten des Verbrauchers kein Erklärungsgehalt dahingehend beigemessen werden, noch das Verhalten des Verbrauchers durch die neue Betreibergesellschaft objektiv dahingehend verstanden werden, dass dieser mit der neuen Betreibergesellschaft durch Weiternutzung seines Spieleraccounts oder gegebenenfalls Akzeptieren von neuen AGB einen gänzlich neuen Vertrag zu schließen gedenkt. Die neue Betreibergesellschaft ist hinsichtlich des Spieleraccounts und der mit diesem verbundenen Spiele, Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen vielmehr Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Betreibergesellschaft und damit auch für Rückforderungsklagen passivlegitimiert.

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OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2024 - 10 LA 2/24

Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Tags: Berechnungsmethode, Berufung, Ermessensentscheidung, Gebühren für Erlaubniserteilung, Spielhalle

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OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2024 - 10 LA 8/24

Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen

Tags: Alkohol, Alkoholausschank, Auswahlentscheidung, Auswahlkriterium, Ermessensentscheidung, Klientel der Gaststätte, Menge an Alkoholkonsum, Nähe zu Gaststäte, § 10 Abs. 8 GlSpielG ND

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OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2024 - 10 LA 9/24

Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis

Tags: Art 3 Abs 1 GG, Auswahlentscheidung, Jahresfrist, Kenntnis von der Rechtswidrigkeit, kenntnis von der Unrichtigkeit, Losverfahren, Rücknahmen, Spielhalle, Spielhallenerlaubnis, Ungleichbehandlung, § 10c Abs 4 GlSpielG ND, § 48 Abs 4 S 1 VwVfG, § 48 VwVfG

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VG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2024 - 3 K 258/24

Tags: Auflage, Geldspielgeräte, Kontrolle, Mehrfachbespielung, Nebenbestimmung, Verpflichtung der Aufsichtsperson, § 6 Abs. 5 SpielV

1. Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die jeweils in der Spielhalle anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft.

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VG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2024 - 3 K 4649/23

Tags: Auflage, Geldspielgeräte, Kontrolle, Mehrfachbespielung, Nebenbestimmung, Verpflichtung der Aufsichtsperson, § 6 Abs. 5 SpielV

1. Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die jeweils in der Spielhalle anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft.

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VG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2024 - 3 K 5910/23

Tags: Auflage, Geldspielgeräte, Kontrolle, Mehrfachbespielung, Nebenbestimmung, Verpflichtung der Aufsichtsperson, § 6 Abs. 5 SpielV

1. Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die jeweils in der Spielhalle anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2024 - 10 A 2412/22

Tags: Baugebiet, Mischgebiet, nähere Umgebung, Nutzungsänderung, Sportwettbüro

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VG Bremen, Beschluss vom 27.05.2024 - 5 V 1055/24

Einstweilige Duldung einer Spielhalle

Tags: konkurrierende Spielhallen, Losverfahren, Mindestabstandsgebot, Spielhallenerlaubnis, vorläufige Duldung, § 2a BremSpielhG

Die Durchführung eines Losverfahrens zwischen zwei Spielhallen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Auswahlkriterien erschöpft sind.

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OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23

Zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Gerichtsstand für deliktische Ansprüche; Prozessfinanzierung; Bereicherung; Mindestausschüttungsquote; Verbotsgesetz; Schutzgesetz; Aussetzung

Tags: charge-back, Dienstleistungsfreiheit, Kohärenzgebot, Spielerklage, Unionsrecht, § 4 Abs. 4 GlüStV, § 812 BGB, § 823 BGB

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